Taxi-Ruf Kassner | Duingen
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DAS Taxiunternehmen in der Samtgemeinde Leinebergland.

 

 Tarife

Einen Anhaltspunkt über unsere Gebühren können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen. Innerhalb der Pflichtfahrbereiche der einzelnen Betriebssitzgemeinden Deutschlands gilt die Fahrpreisbindung an den Taxitarif der jeweiligen Tarifordnung.

 

 

Preise

Diese Tabelle dient nur einer einfacheren Darstellung der Tarife. Irrtümer vorbehalten.
Es gelten einzig die durch die Verordnung des Landkreises Hildesheim festgesetzten Entgelte (siehe Link unten).


Dieser Tarif gilt
seit dem 29.09.2022

Tag
(6 – 22Uhr)

Nacht
(22 – 6Uhr)

Grundgebühr:

4,00 €

6,00 €

Tarif (pro km):
abgerechnet wird 0,10 € 
pro 40m 
angefangener besetzt gefahrener Wegstrecke

oder 12,86 Sek. anteiliger Wartezeit

2,50 €

2,50 €

Zuschläge 



Anfahrt pro km
innerhalb des Standortes Duingen oder
Ziel der Fahrt innerhalb des Standortes Duingen


kostenlos


kostenlos

Anfahrt pro km
außerhalb des Standortes Duingen
mit Ziel
 der Fahrt außerhalb des Standortes Duingen

 
2,50 €


 
2,50 €

Wartezeit pro 12,86 Sekunden
Entgelt für Wartezeit wird nicht gesondert angezeigt, sondern ist im angezeigten Entgelt vom Fahrpreisanzeiger enthalten. §6.2

0,10 € (entspricht 28,00€/Stunde)

0,10 € (entspricht 28,00€/Stunde)

Nichtantritt der Fahrt
trotz Anfahrt

mind. 
4,00 €
+ evtl. Wartezeit

mind. 
6,00 €
+ evtl. Wartezeit

Fahrten bei mehr als 4 Personen:

7,50 €

7,50 €

Nicht zusammenklappbare Rollstühle:

7,50 €

7,50 €




 

Quelle: Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Kraftdroschken) der Unternehmer im Landkreis Hildesheim (außer Stadt Hildesheim) - Taxentarifordnung vom 29.09.2022 

Auszug:

[...]

§4 Anfahrt zum Besteller

(1)  Liegen Einsteigestelle oder Beförderungsziel in einer anderen Gemeinde, einem anderen Stadtteil oder einem anderen Ortsteil als dem Standort der Taxe (Kraftdroschke), so ist ein Anfahrtsentgelt zu erheben, wenn die Fahrt nicht zum Standort zurückfuhrt.

(2) Stadtteile und Ortsteile im Sinne dieser Verordnung sind nur die, die als solche in den Hauptsatzungen der Gemeinden/Städte bezeichnet sind.


§5 Errechnung des Entgeltes

(1) Das Beförderungsentgelt beträgt:

a) Grundentgelt 4,00  Euro. In dieser Grundgebühr ist eine gefahrene Strecke von 40m oder eine Wartezeit von 12,86 Sekunden enthalten.
b) zuzüglich 0,10 Euro für 40 m angefangene und besetzt gefahrene Wegstrecke oder 12,86 Sekunden anteiliger Wartezeit.

(2) Der Fahrpreis gemäß Abs. 1 ist unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zu berechnen.
(3) Für die leeren An- und Rückfahrten innerhalb des Betriebssitzes des Taxis werden keine Kosten erhoben.
Der Betriebssitz des Taxis wird durch die Grenze seiner Gemeinde, seines Stadtteils oder seines Ortsteiles bestimmt (s. § 4 Abs. 2).
(4) Bei Fahrten, die über die Grenze des Betriebssitzes des Taxis hinausgehen und nicht wieder zum Betriebssitz zurückführen, wird die Fahrleistung ab Grenze des Betriebssitzes (Ortstafel) bis Bestellort mit 2,50 Euro je km berechnet.
(5) Bei Anfahrten, die außerhalb des Betriebssitzes (§4 Abs.2) liegen und nicht wieder in diesen zurückführen, ist die Anfahrt mit 2,50 Euro je angefangener Kilometer zu berechnen.

§6 Entgelte für Wartezeiten
(1) Die durch den Fahrauftrag verursachten Wartezeiten sind mit 12,86 Sekunden je 0,10 Euro (entspricht 28,00 Euro/Stunde) zu berechnen.
(2) Das Entgelt für Wartezeiten wird vom Fahrpreisanzeiger nicht gesondert angezeigt. Es ist in dem vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Entgelt enthalten.

§7 Zuschläge
(1) Für Fahrten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist ein Zuschlag von 2,00 Euro zu erheben.
(2) Wird vom Fahrgast eine Taxe mit mehr als 5 Sitzplätzen einschl. Fahrer( Großraum- oder Kombitaxe) angefordert und es werden mehr als 4 Fahrgäste  befördert, ist ein Zuschlag von 7,50 Euro auf den Gesamtpreis zu entrichten.
(3) Für die Durchführung von Rollstuhltransporten mit nicht zusammenklappbaren Rollstühlen in Taxen mit entsprechenden baulichen Vorkehrungen ist ein Zuschlag von 7,50 Euro zu entrichten.

§8 Der Mindestfahrpreis beträgt 4,00 Euro.

[...]

§12

(1) Im Falle der Beschädigung, Beschmutzung usw. sowie in allen übrigen Haftungsfällen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Tritt ein Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen seine Fahrt nicht an, so hat er das Entgelt, das nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a und b berechnet ist, mindestens aber den Mindestfahrpreis nach § 8, zu zahlen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

§13 Sonstige Bestimmungen

(1) Die durch diese Verordnung festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer ist eingeschlossen.

[...]

Die Verordnung wurde am 05. Oktober 2022 im Amtsblatt
Nr. 47/2022 des Landkreises Hildesheim veröffentlicht und tritt
somit am 17. November 2022 in Kraft.

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